Schnee, Regen, Nebel und Kälte haben bereits zu ersten erheblichen Behinderungen auf unseren Straßen geführt. Weil sich viele Verkehrsteilnehmer nicht ausreichend auf die zunehmend schwierigeren Verhältnisse einstellen, ergibt sich vielfach ein erhöhtes Unfallrisiko Aus diesem Grund ergeht an alle Fahrzeuglenker der Appell, gerade jetzt zu Beginn der kalten Jahreszeit und dann speziell in den kommenden Wintermonaten das Fahrverhalten den wechselnden Bedingungen (zB Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis) entsprechend anzupassen.
Zusätzlich zum angepassten Fahrverhalten trägt auch die den Vorschriften entsprechende Beschaffenheit und Ausrüstung der Fahrzeuge entscheidend zur Hebung der Verkehrssicherheit im Winter bei.
Fahrzeugkategorien für die Winterreifen- und Kettenmitnahmeverpflichtung gilt
– Omnibusse: Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
— Winterreifenpflicht …..………… 1. November – 15. März
— Schneekettenmitführverpflichtung 1. November – 15. April
– LKW: Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t
— Winterreifenpflicht …………….. 1. November – 15. April
— Schneekettenmitführverpflichtung 1. November – 15. April
Für LKW und Busse gilt, dass Winterreifen zumindest auf den Rädern einer Antriebsachse montiert sein müssen. Der Zweck dieser Bestimmung, die alle KFZ über 3,5 t zur Verwendung von Winterreifen und zur Mitnahme von Schneeketten verpflichtet, soll hinkünftig verhindern, dass im Winter Straßen durch hängengebliebene Schwerfahrzeuge unpassierbar werden.
Fahrzeugkategorien für die nur Winterreifenpflicht gilt:
– PKW und LKW bis 3,5 t:
— Winterreifenpflicht ….. 1. November – 15. April
— aber nur bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen
Bei PKW und LKW bis 3,5 t gilt, dass auf allen Rädern entsprechende Winterreifen montiert sein müssen, wenn winterliche Fahrbahnverhältnisse herrschen. Als winterliche Fahrbahnverhältnisse führt das Gesetz beispielhaft Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis an. Wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, können alternativ auch Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern angebracht werden.
Verwendung von Spikereifen
Die Verwendung von Spikereifen ist jeweils vom 1. Oktober bis zum 31. Mai des nächsten Jahres erlaubt.
Nicht nur bei Schnee- und Eisfahrbahnen weisen Winterreifen eine bessere Griffigkeit als Sommerreifen auf, bei Temperaturen von unter + 7 Grad Celsius verhärtet sich die Gummimischung bei Sommerreifen, wodurch sich die Haftung der Reifen auf der Fahrbahn verschlechtert und z.B. beim Bremsen zur Verlängerung des Bremsweges führt.
Schwerpunktkontrollen der Polizei
Die Tiroler Polizei wird in den kommenden Wochen verstärkt die Einhaltung der Winterreifenpflicht kontrollieren. Bei besonderen Schwerpunktaktionen werden auf allen wesentlichen Transitrouten vor allem Schwerfahrzeuge über 3,5 t auf die bestehende Verpflichtung zur Verwendung von Winterreifen und der Mitnahme von Schneeketten einer besonderen Kontrolle unterzogen.
– Der Zweck dieser Bestimmung, die in der Zeit vom 15. November bis 15. März alle KFZ über 3,5 t zur Verwendung von Winterreifen u zur Mitnahme von Schneeketten verpflichtet, soll verhindern, dass im Winter Straßen durch hängengebliebene Schwerfahrzeuge unpassierbar werden.
Strafbarkeit:
Verstöße gegen die bestehende Regelung werden ausnahmsweise mit Organstrafverfügung, ansonsten mit einer Anzeige an die Behörde geahndet. Der Strafrahmen für Anzeigen bei der Behörde liegt bei € 5.000.-.
Für den Fall, dass durch die Nichtverwendung von Winterreifen oder Schneeketten auf Grund der Fahrbahnverhältnisse oder der beabsichtigten Fahrtstrecke eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist, ist die Polizei berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges unter Anwendung von geeigneten Zwangsmaßnahmen zu hindern (z.B. Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Anbringen von technischen Sperren etc.)
Appell der Polizei:
Die Polizei appelliert an alle Lenker von Schwerfahrzeugen und Transportunternehmer jetzt nur mehr mit entsprechend ausgerüsteten Fahrzeugen unterwegs zu sein. Bereits ein einzelner oder
einige wenige nicht korrekt ausgerüstete Lkw reichen unter Umständen aus, um bei ungünstigen Fahrbahnverhältnissen den gesamten Verkehr lahm zu legen.
Bei Fahrzeugen bis 3,5 t gilt zwar nur eine witterungsabhängige Winterreifenpflicht, trotzdem wird empfohlen, entsprechende Winterreifen zu verwenden. Bei Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis müssen nämlich an allen Rädern Winterreifen angebracht sein. Einfache Straßennässe beispielsweise kann bei Absinken der Temperatur zu Glatteis werden und dann gilt auch für diese Fahrzeuge die Winterreifenpflicht.